Die Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus einer bereits existierenden Einzelfirma ist auf zwei Arten möglich:
Ist die Einzelfirma im Handelsregister eingetragen, so muss die Übertragung nach den Vorgaben von Art. 69ff des Fusionsgesetzes (FusG) erfolgen. Das Übertragen der Aktiven und Passiven geschieht in einem Akt (sog. Universalsukzession). Ist die Einzelfirma nicht im Handelsregister eingetragen, erfolgt die Übertragung der Aktien und Passiven der Gesellschaft auf dem Weg der Singularsukzession nach Art. 181 Abs. 1 OR.
Der Vorteil einer Vermögensübertragung nach Art. 69ff FusG ist, dass nicht nur einzelne Aktiven und Passiven übertragen werden können, sondern sämtliche Rechtsbeziehungen – unter anderem auch Verträge mit Dritten sowie Arbeitsverträge.