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Prüfung vorzeitige Verteilung des Vermögens

Unsere Dienstleistungen

Gemäss Art. 745 Abs. 2 OR darf die Verteilung des Vermögens einer in Liquidation stehenden Gesellschaft frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden: von dem Tag an gerechnet, an dem der Schuldenruf zum dritten Mal ergangen ist. Eine Ausnahme regelt Art. 745 Abs. 3 OR: Bestätigt ein zugelassener Revisionsexperte in seiner Prüfungsbestätigung, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden, darf eine Verteilung bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen.

Gut zu wissen

Zu den letzten Aufwendungen, die eine Gesellschaft vor ihrer finalen Liquidation zu tragen hat, gehören die Steuern – und seien es nur diejenigen auf dem verbliebenen Kapital. Zudem darf nicht vergessen werden, die Kosten für die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach Löschung der Gesellschaft im Handelsregister gemäss Art. 590 Abs. 1 OR zurückzustellen.

Die Mitarbeitenden von PRÜFAG verfügen neben der Zulassung als Revisionsexperten über die notwendige Erfahrung, um eine vorzeitige Verteilung des Vermögens effizient prüfen zu können.

Ansprechperson
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  • Daniel Carotta

    Daniel Carotta

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