Bei einer Eingeschränkten Revision verzichtet der Gesetzgeber darauf, dass der Prüfer in seinem Bericht eine Empfehlung an die Generalversammlung zur Abnahme der Jahresrechnung abgibt. Wird aber eine solche Abnahmeempfehlung von mindestens 10 % der Aktionäre gewünscht, können diese eine Ordentliche Revision verlangen (Opting-Up). Für das einmalige Durchführen einer freiwilligen Ordentlichen Revision genügt der Beschluss der Generalversammlung. Bei einem generellen Opting-Up bedarf es hingegen einer Statutenänderung (vgl. Botschaft Revision, 23.6.2004, S. 4003).