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Kapitalherabsetzungsprüfung

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Es gibt verschiedene Gründe, welche die Organe einer Gesellschaft (z.B. einer Aktiengesellschaft) zu einer Kapitalreduktion veranlassen und damit eine Kapitalherabsetzungsprüfung notwendig machen können: Dies kann ein zu hohes (brachliegendes) Kapital sein, der Wunsch nach Vernichtung von im Eigenbestand gehaltenen Aktien, die steuerfreie Ausschüttung einer Dividende oder eine bilanzielle Sanierungsmassnahme.

Das Obligationenrecht unterscheidet zwischen zwei Formen der Kapitalherabsetzung: die ordentliche Kapitalherabsetzung und die Kapitalherabsetzung im Rahmen des Kapitalbandes. Bei der Kapitalherabsetzung innerhalb des Kapitalbands sind die Bestimmungen zur Sicherstellung von Forderungen und zur Prüfungsbestätigung bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung sinngemäss anwendbar (Art. 653u Abs. 3 OR i.V.m. Art. 653m Abs. 1/2 OR). Die Kapitalherabsetzung kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen: durch konstitutive oder durch deklarative Herabsetzung.

Bei einer konstitutiven Herabsetzung werden Mittel der Gesellschaft freigegeben. Anders bei einer deklarativen, bei der keine Mittel freigegeben werden. Eine solche Herabsetzung erfolgt im Rahmen einer (bilanztechnischen) Bereinigung, indem ein Teil des Kapitals mit den kumulierten Verlusten verrechnet wird – bis höchstens zum minimal je nach Gesellschaftsform geforderten Kapital. Wird das Kapital anschliessend durch neue Mittel wieder auf das ursprüngliche Niveau erhöht, spricht man in der Literatur von einer Harmonika. In diesem Fall verbessert sich die Situation der Gläubiger, was bei einer reinen Verrechnung mit kumulierten Verlusten oder gar einer konstitutiven Kapitalherabsetzung nicht möglich ist.

Gut zu wissen

Sowohl bei einer konstitutiven wie auch bei einer deklarativen Kapitalherabsetzung ist der Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisionsexperten notwendig – wie beispielsweise eines leitenden Mitarbeitenden von PRÜFAG. Wird im Rahmen einer Sanierung das Kapital herabgesetzt und gleichzeitig wieder auf den ursprünglichen Betrag erhöht, ist kein Prüfbericht notwendig.

Wichtig hervorzuheben ist, dass die Statuten den Verwaltungsrat nur zur Kapitalherabsetzung ermächtigen können, wenn die Gesellschaft mindestens der eingeschränkten Revision untersteht (Art. 653s Abs. 4 OR). Für die Untergrenze gilt gemäss Lehrmeinung das Mindestkapital von CHF 100 000.– als absolute Untergrenze (EXPERT FOCUS, Ausgabe Juni 2021).

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  • Daniel Carotta

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